Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte (nachfolgend gemeinsam „Dienstleistungen“), welche die Fabware GmbH (nachfolgend „Fabware“ genannt) erbringt. Als Kunde wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche mit Fabware einen Vertrag abgeschlossen hat (nachfolgend „Kunde“).

Der Kunde anerkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fabware, die in ihrer jeweils geltenden Fassung allen heutigen und zukünftigen Verträgen des Kunden mit Fabware zugrunde liegen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Fabware. AGB des Kunden finden keine Anwendung.

Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird auf dem Internet unter www.fabware.ch publiziert.

§2. Leistungen Fabware

Fabware erbringt Dienstleistungen, welche vom Kunden in schriftlicher oder mündlicher Form in Auftrag gegeben werden.

Fabware ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

Der Kunde ist einverstanden, dass die für die Aufgabe zur Erfüllung nötigen Daten Dritten im Rahmen der Fremdleistung zur Verfügung gestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Ausland die Aufbewahrung, Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten anderen als den in der Schweiz geltenden Gesetzen unterstehen.

§3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Bei der Erstellung eines Auftrags hat der Kunde Fabware die Zeit, die maximal zur Durchführung benötigt werden darf und den gewünschten Endtermin rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Der Kunde teilt Fabware mit, zu welchen Zeitpunkten oder nach wie viel benötigter Zeit erneut mit dem Kunden Rücksprache gehalten werden muss.

Der Kunde verpflichtet sich, bei der Koordination und der Umsetzung des Projektes unterstützend mitzuwirken und Fabware sämtliche erforderliche Informationen, Materialien und Personal zur Verfügung zu stellen, welche für die vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Sämtliche Inhalte werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zur Verfügung gestellt.

Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Leistungen von Fabware den Wünschen und Vorstellungen des Kunden nicht vollumfänglich entsprechen, so hat der Kunde dies Fabware unverzüglich schriftlich (auch E-Mail) mitzuteilen.

Fehler und Verzögerungen durch unklare, falsche oder unvollständige Angaben durch den Kunden können Fabware nicht angelastet werden.

Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, und die fristgerechte Erbringung der Leistung oder Teilleistung dadurch unmöglich wird, ist Fabware berechtigt, von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistung zurückzutreten oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Mehraufwendungen und -kosten, die Fabware durch Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

§4. Standarddienstleistungszeiten

Die Standarddienstleistungszeiten sind Werktags 09.00–18.00 Uhr. Dienstleistungen, welche werktags, ausserhalb der genannten Zeiten erbracht werden, werden mit einem Zuschlag von 25% berechnet. Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen, Samstagen und Sonntagen werden mit einem Zuschlag von 50% berechnet. Der Zuschlag wird erhoben, wenn der Kunde ausdrücklich eine Fertigstellung der Arbeiten ausserhalb der definierten Standarddienstleistungszeiten wünscht.

§5. Lieferfristen

Die Bekanntgabe der maximalen zur Durchführung benötigten Zeit bei Stundenweise errechneten Dienstleistungen bedeutet nicht, dass die Aufgabe in dieser Zeit erledigt werden kann. Die maximale Durchführungszeit dient lediglich als Kostendach für den Kunden.

Ist ein Zeitplan vereinbart, dient dieser lediglich Planungszwecken und enthält keine vertraglich bindenden Terminvorgaben. Sind Termine vertraglich vereinbart und wird deren Einhaltung durch unvorhersehbare Ereignisse und insbesondere auch Verzögerungen auf Kundenseite unmöglich, ist Fabware von der Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Termine ohne Weiteres entbunden.

Befindet sich Fabware in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Fabware schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen.

§6. Abnahme

Die Abnahme der Vertragsleistung hat innert 30 Tagen ab schriftlicher Einladung durch Fabware zu erfolgen. Weigert sich der Kunde, bei der Abnahme mitzuwirken, kann ihm Fabware eine Nachfrist von 14 Tagen für die gemeinsame Abnahme ansetzen. Lässt der Kunde auch die Nachfrist ungenutzt verstreichen, gilt die Vertragsleistung als abgenommen. Durch eine verspätete Abnahme entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

Bei Mängeln, an der Vertragsleistung, hat der Kunde ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Die Mängelrüge ist innert 10 Tagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich (auch E-Mail) zu erheben. Wird der Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten seit Annahme geltend gemacht, gilt die Vertragsleistung als genehmigt. Die Nachbesserung wesentlicher Mängel bedarf wiederum einer Abnahme.

§7. Gewährleistung und Haftung

Fabware erfüllt die Aufträge des Kunden gemäss der schriftlichen oder mündlichen Auftragserteilung nach bestem Wissen.

Der Kunde hat allfällige Mängel durch Beanstandungen unverzüglich, jedenfalls innerhalb von einer Woche nach Erbringung der Leistung durch Fabware, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Fabware verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäss Vertrag, diesen AGB und den übrigen Vertragsbestimmungen. Die Haftung von Fabware für sämtliche direkten und indirekten, unmittelbaren und mittelbaren Schäden, wird hiermit vollumfänglich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten von Fabware verursacht werden. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Die Haftung von Fabware für Vermögens-, Mangelfolge- und andere Folgeschäden sowie entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. Die gilt auch für alle Art von Schäden verursacht, durch die von Fabware vermittelten externen Mitarbeitern, welche vor Ort in den Räumlichkeiten von Fabware und im Auftrag des Kunden arbeiten, sowie für Schäden, welche durch Dritte im Rahmen der Fremdleistung erbracht werden.

§8. Schutzrechte und Drittkunden

Fabware ist Urheberin sämtlicher von ihr geschaffenen Werke (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Programme usw.). Mit Begleichung sämtlicher Honorare und/oder Kosten erhält der Kunde das weltweite jedoch nicht-exklusive Nutzungsrecht am Werk.

Die von Fabware programmierten Applikationen bleiben somit im Eigentum von Fabware. Der Kunde erhält dagegen als Lizenznehmer ein Recht zur Verwendung der Applikationen/Software. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder die zur Verfügungstellung an Dritte dieser Applikationen/Software sind nicht gestattet.

Fabware darf Dritten gleichartige Vertragsleistungen erbringen, selbst wenn diese Konkurrenten des Kunden sind oder Interessen haben, die denjenigen des Kunden widersprechen.

Für an Fabware gelieferte Text-, Bild-, Ton- oder Video-Dateien gewährleistet der Kunde, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ansprüche Dritter wehrt der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Kunde hält Fabware gegen Ansprüche Dritter und deren Abwehr uneingeschränkt schadlos. Erheben Dritte gegenüber Fabware solche Ansprüche, so teilt Fabware dies dem Kunden sofort schriftlich mit und überlässt ihm die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von Massnahmen zur Erledigung des Rechtsstreites.

§9. Datenschutz und Vertraulichkeit

Beide Vertragspartner verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Partners beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung des Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragspartner und deren Mitarbeiter führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet werden.

Fabware ist berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und die Resultate der Aufträge zu Dokumentationszwecken aufzubewahren oder elektronisch zu speichern.

§10. Preise, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Die im Vertrag angegebenen Honorare basieren auf einer problemlosen Auftragsabwicklung. Mehraufwand sowie nicht explizit vereinbarte Sonderleistungen wie beispielsweise Schulungen, Besprechungen, allgemeine Unterstützung usw. werden, falls nicht anders vereinbart, zusätzlich verrechnet.

Sind Tageshonorarsätze vereinbart, basieren diese auf acht Arbeitsstunden.

Interner Materialaufwand und weitere Auslagen werden zusätzlich verrechnet. Spesen für Reisen und auswärtige Verpflegung oder Übernachtungen, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erforderlich werden, sind vom Kunden zu erstatten. Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.

Änderungen von Preisen und Rabatten für Dienstleistungen von Fabware sind jederzeit und auf einen beliebigen Termin möglich. Sind laufende Verträge von Preisänderungen betroffen, werden Kunden rechtzeitig vorgängig über die Preisänderungen informiert. Sollte der Kunde durch eine solche Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich und eingeschrieben zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt nach dem Inkrafttreten der neuen Preise oder Rabatte. Die Änderung von Steuer- oder anderen massgeblichen Abgabesätzen sowie von Fremdwährungseinflüssen berechtigt Fabware, ihre Preise ohne entsprechende Vorankündigung anzupassen. Der Kunde hat in diesem Fall kein Kündigungsrecht.

§11. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, sind 50% des Honorars/Preises gemäss Vertrag bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig. Fabware ist berechtigt, erst nach vollständiger Begleichung der Anzahlung mit den Arbeiten zu beginnen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die weitere Rechnungsstellung monatlich, spätestens jedoch nach Abnahme. Fabware behält sich das Recht vor, bei unverschuldeten Projektverzögerungen vorzeitig Schlussrechnung zu stellen.

Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Für den Fall der Verletzung von Zahlungsfristen vereinbaren die Parteien einen Verzugszins von 5% p.a. ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Fabware ist berechtigt, dem Kunden pro ausgestellte Mahnung zusätzlich zum Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen eine Gebühr zu verrechnen. Weitere Gebühren sind vorbehalten.

Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist Fabware berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung zu sperren oder einzustellen.

§12. Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Kunden hat dieser für sämtliche Kosten aufzukommen, welche bei Fabware bis zum Empfang des Auftragswiderrufs tatsächlich angefallen sind, und Fabware im Übrigen in vollem Umfang schadlos zu halten. Die bereits erstellten Werke gelten als abgenommen resp. genehmigt und dürfen nach Erstattung sämtlicher aufgelaufenen Honorare und Kosten durch den Kun- den genutzt werden. Die Herausgabe des Werkes ist nach Aufwand zu entschädigen.

Fabware ist ihrerseits zur einseitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, sofern ihr eine Vertragsfortsetzung nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere der Fall, sofern der Kunde im Zahlungsverzug ist, der Kunde die Schutzrechte Fabware missachtet, eine Veränderung in den technologischen Rahmenbedingungen beim Kunden eintritt oder bei höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Brandfall, Krieg, Unfall, Streik etc.)

§13. Referenz und Hinweis

Fabware ist berechtigt, Aufträge und deren Arbeitsresultate, unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Kunden, als Referenz zu verwenden sowie Vermerke bzw. Links, die auf Fabware hinweisen, auf den Arbeitsresultaten anzubringen (Urhebernennung).

§14. Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von Fabware (oder Ihrer Tochtergesellschaften) oder Dritte im Rahmen der Fremdleistung in keiner wie auch immer gearteten Form abzuwerben. Für den Fall einer Verletzung dieses Abwerbeverbots verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 2 Jahresgehalten des abgeworbenen Mitarbeiters zuzüglich entgangener Umsätze in derselben Zeitperiode. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht vom Abwerbeverbot. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.

Diese Abwerbeverbote gelten für die Dauer des zwischen Fabware (bzw. Ihrer Tochtergesellschaften) und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses sowie bis ein Jahr nach dessen Beendigung.

§15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Ziffern unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahekommt.

§16. Änderungen

Fabware ist berechtigt, diese AGB jederzeit und ohne Zustimmung des Kunden durch Publikation auf der Homepage www.fabware.ch zu ändern. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Fabware unterliegt jeweils der auf der Homepage Fabware aufgeschalteten Fassung der AGB.

§17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Vertragsverhältnisse mit Fabware unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

Für Streitigkeiten aus dem oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Fabware und dem Kunden sind die Gerichte der Stadt Zürich ausschliesslich zuständig.

Fabware hat 2004 mit der Entwicklung von Apps begonnen und sich zu einem zuverlässigen Softwareentwicklungspartner für Unternehmen und Weltklasse-Marken wie SwissRe, Zürcher Kantonalbank, Nestle und mehr entwickelt.
Wir wissen, was wirkungsvolle, umfassende Lösungen auf Basis modernster Technologien in allen Branchen ausmacht.

 

Fabware Hauptsitz

Zürich, Schweiz

 

Fabware Entwicklungszentrum

Charkiw, Ukraine